Was passiert, wenn man ausgerechnet während der Kündigungsfrist krank wird? Diese Frage verunsichert viele Arbeitnehmende in der Schweiz. Das Obligationenrecht (OR) schützt sie durch sogenannte Sperrfristen – allerdings nur dann, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber kam. Wer selbst gekündigt hat, profitiert nicht vom gleichen Schutz.
Massgebend ist Art. 336c OR: Kommt eine Krankheit oder ein Unfall dazwischen, hält die Sperrfrist eine bereits laufende Kündigungsfrist an und verschiebt damit das Ende des Arbeitsverhältnisses nach hinten.

Was ist eine Sperrfrist?
Kündigt der Arbeitgeber und erkrankt die betroffene Person danach, tritt automatisch eine Sperrfrist nach Art. 336c OR in Kraft. Eine in dieser Zeit ausgesprochene Kündigung wäre nichtig. Fällt die Krankheit dagegen in eine bereits laufende Kündigungsfrist, wird diese unterbrochen («angehalten») und läuft erst nach Ende der Krankheit weiter.
Wie lange dauert die Sperrfrist?
Die Dauer hängt vom Dienstjahr ab:
| Dienstjahr | Sperrfrist (Krankheit/Unfall) |
|---|---|
| Im 1. Dienstjahr | 30 Tage |
| Im 2. bis 5. Dienstjahr | 90 Tage |
| Ab dem 6. Dienstjahr | 180 Tage |
Die Kündigungsfrist als solche bleibt unverändert, denn die Krankheitstage verschieben sie lediglich nach hinten. Die ordentlichen Fristen finden Sie in unserem Beitrag zur Kündigungsfrist in der Schweiz.
Ein Beispiel zur Verschiebung
Angenommen, die Kündigung wurde auf Ende März ausgesprochen (zwei Monate Frist) und Sie erkranken im Februar für 20 Tage. Dann pausiert die Frist für genau diese 20 Tage. Das Arbeitsverhältnis endet nicht Ende März, sondern entsprechend später, in der Regel auf das nächste Monatsende. Ein lückenloses Arztzeugnis ist dabei zentral, um die Arbeitsunfähigkeit lückenlos zu belegen und spätere Diskussionen über den genauen Endtermin zu vermeiden.
Was passiert mit dem Lohn?
Wer unverschuldet krank wird, hat nach OR Anspruch auf Lohnfortzahlung; die Dauer steigt mit den Dienstjahren und richtet sich häufig nach der «Berner», «Zürcher» oder «Basler Skala». Viele Arbeitgeber sichern dieses Risiko zusätzlich über eine Krankentaggeldversicherung ab, die einen Grossteil des Lohns über einen längeren Zeitraum abdeckt. Krankheitsbedingte Absenzen verursachen in Schweizer Betrieben spürbare Kosten, weshalb die Lohnfortzahlung gesetzlich klar geregelt ist und nicht dem Ermessen des Arbeitgebers überlassen bleibt. Wer nach der Kündigung ohnehin den Job wechselt, sollte parallel die nächste Stellensuche vorbereiten und rechtzeitig das Arbeitszeugnis beim Arbeitgeber einfordern.
Häufige Fragen zu Krankheit in der Kündigungsfrist
Verlängert eine Krankheit die Kündigungsfrist?
Ja, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat. Die Frist pausiert während der Sperrfrist und läuft danach weiter; das Arbeitsverhältnis endet entsprechend später.
Gilt der Schutz auch, wenn ich selbst kündige?
Nein. Die Sperrfristen nach Art. 336c OR schützen nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, nicht bei einer Eigenkündigung.
Brauche ich ein Arztzeugnis?
Ja. Ein Arztzeugnis belegt die Arbeitsunfähigkeit. Ohne Nachweis lässt sich die Sperrfrist im Streitfall kaum durchsetzen.
Bekomme ich während der Krankheit Lohn?
In der Regel ja, über die gesetzliche Lohnfortzahlung oder eine Krankentaggeldversicherung. Die Dauer hängt von den Dienstjahren und der Police ab.
Was Sie bei einer Erkrankung während der Kündigungsfrist beachten sollten
Wichtig ist zunächst das Datum: Nur eine Krankheit, die nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung des Arbeitgebers eintritt, löst die Sperrfrist nach Art. 336c OR aus. Wer selbst gekündigt hat, sollte das Arztzeugnis dennoch umgehend einreichen, weil es für die Lohnfortzahlung relevant bleibt, auch ohne Sperrfristschutz. In der Praxis lohnen sich zwei Dinge besonders: die eigenen Dienstjahre korrekt berechnen, da sie über 30, 90 oder 180 Tage Sperrfrist entscheiden, und das neue Enddatum des Arbeitsverhältnisses schriftlich mit dem Arbeitgeber bestätigen. So lassen sich spätere Unklarheiten über den letzten Arbeitstag von Anfang an vermeiden.

